Belehrungen für den Umgang mit Lebensmitteln nach dem Infektionsschutzgesetz §§ 42 und 43

Stellen Sie gewerbsmäßig Lebensmittel her? Behandeln Sie Lebensmittel, oder bringen diese in den Verkehr? Dann brauchen Sie die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen für den Umgang mit Lebensmitteln nach §§ 42 und 43 des Infektionsschutzgesetzes.

Die Erstbelehrung erfolgt durch das Gesundheitsamt. Alle 2 Jahre muss diese Belehrung durch den Arbeitgeber wiederholt werden. Diese Wiederbelehrung durch den Arbeitgeber muss dokumentiert werden. Eine Bescheinigung für die Belehrung nach §§ 42 und 43 Infektionsschutzgesetz wird nicht ungültig.

Online-Belehrung

Alle Landkreisbürger haben die Möglichkeit, die Belehrung online, zu jeder beliebigen Zeit durchzuführen. Die Kosten betragen 14 Euro.

Die Belehrung steht in folgenden 7 Sprachen zur Verfügung:
Deutsch, Englisch, Französisch, Italienisch, Arabisch, Türkisch, Russisch

Bezahlung und Bescheinigung erhalten

Um die Bescheinigung direkt zu erhalten, müssen Sie die Gebühr von 14 Euro online per Giropay oder Kredit-/Debitkarte am Ende des Antrages bezahlen. Sie können die Bescheinigung nach der Bezahlung digital herunterladen.

Wenn Sie den Antrag ohne Bezahlung abschließen, müssen Sie anschließend einen Termin im Gesundheitsamt vereinbaren. Erst nach Zahlung vor Ort erhalten Sie die Bescheinigung. Den Betrag können Sie im Gesundheitsamt per Barzahlung, EC-Karte, Kreditkarte, Smartphone oder Smartwatch begleichen.

Kostenbefreiung (z.B. Schülerpraktikum)

  • Für eine Kostenbefreiung müssen Sie im Antrag einen Nachweis (bei Schülern z.B. Praktikumsnachweis) hochladen.
  • Wenn Sie einen Nachweis zur Kostenbefreiung hochgeladen haben, wird der Nachweis nach Absenden des Antrags von uns geprüft. Nach Prüfung des Nachweises erhalten Sie ihre Bescheinigung verschlüsselt per E-Mail.

Belehrung vor Ort

Für Landkreisbürger, die keine Zugangsmöglichkeiten zur Online-Belehrung haben, oder das Onlineangebot nicht nutzen möchten, bieten wir die Belehrung vor Ort im Gesundheitsamt 2x pro Woche in deutscher Sprache an. Die Zeiten sind dienstags um 08:15 Uhr und donnerstags um 11:45 Uhr. Die Belehrung dauert ca. 1. Stunde.

Die Kosten betragen 28 Euro. Die Gebühr kann vor Ort per Barzahlung, EC-Karte, Kreditkarte, Smartphone oder Smartwatch beglichen werden.

Belehrungen werden nur nach vorheriger Online-Terminbuchung oder telefonischer Terminvereinbarung durchgeführt.
Die Termine sind acht Wochen im Voraus buchbar.

Bringen Sie bitte Ihren eigenen Kugelschreiber und Ihr Ausweisdokument mit.

Sollten Ihre Sprachkenntnisse für die Belehrung in deutscher Sprache nicht ausreichend sein, müssen Sie eine übersetzende Person mitbringen. Alternativ nutzen Sie bitte unsere Online-Belehrung, da diese in 7 verschiedenen Sprachen durchführbar ist.

Für Belehrungen von Personengruppen können auch individuelle Termine vereinbart werden. Bitte melden Sie sich vorab telefonisch für eine Terminabstimmung.


Zweitschrift

Sie benötigen eine Zweitschrift Ihrer Bescheinigung? Bitte wenden Sie sich über das Kontaktformular oder per Telefon an uns.
Die Gebühr für die Zweitschrift beträgt 6 Euro und kann vor Ort per Barzahlung, EC-Karte, Kreditkarte, Smartphone oder Smartwatch beglichen werden.

Hier finden Sie uns

Landratsamt Dachau, Belehrungen Infektionsschutzgesetz
Dr.-Hiller-Straße 36
85221   Dachau
Telefon: (08131) 74-1413
Telefax: (08131) 7411-713
Öffnungszeiten

Montag: 08:00 - 12:00 Uhr
Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr
Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 14:00 - 18:00 Uhr
Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr